Im Folgenden
ist die komplette Satzung des TSE Kirchberg von 1911 e.V. zu finden.
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den "Adobe Acrobat Reader", den man wiederum hier kostenlos bekommt.
Das Formular
zum Vereinsbeitritt in den TSE Kirchberg steht ebenfalls als PDF-Dokument
zum Download bereit.
Allgemeine
Bestimmungen
§
1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen ~Turn- und Sportverein Einigkeit Kirchberg
von 1911~ und
hat seinen Sitz in Kirchberg.
§
2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des
Abschnitts ~Steuerbegünstigte Zwecke~ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, Fußball, Tischtennis und Gymnastik zu
betreiben und den
Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten.
(2) Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§
3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
(1) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen sowie
der Fachver-
bände der unter § 2 (1) genannten Sportarten.
(2) Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§
4
Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins
werden durch die
vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen
ausschließ-
lich geregelt.
§
5
Gliederung des Vereins
(1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche die ausschließliche
Pflege einer be-
stimmten Sportart betreiben.
(2) Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dieser
Sportart zusammen-
hängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederver-
sammlung regelt.
(3) Jedes Mitglied kann in mehreren Abteilungen Sport treiben.
Mitgliedschaft
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verein kann jeder werden, sofern er sich zur Beachtung
dieser Satzungs-
bestimmungen durch seine Unterschrift bekennt.
(2) Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche
Erklärung des
gesetzlichen Vertreters maßgebend.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vereinsvorstandes
erworben.
(4) Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerde-
recht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
§
7
Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient
gemacht haben,
können, auf Antrag des Vorstandes, durch Beschluß der Jahreshauptversammlung
zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche
Mitglieder,
sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
Die Ehrenmitgliedschaft kann nach Maßgabe der Gründe unter
§ 9 von der Jahres-
versammlung widerrufen werden
§
8
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung
einer Kündi-
gungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende eines Kalendermonats,
b) durch Ausschluß aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des
Ehrenrates
(2) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der
bisherigen Mitglied-
schaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein
unberührt.
§
9
Ausschließungsgründe
(1) Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 (1) b)) kann nur
in den nachstehend bezeich-
neten Fällen erfolgen:
a) Wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder
gröblich und schuld-
haft verletzt werden, oder
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten,
insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz mehrmaliger
schriftlicher
Mahnung nach drei Monaten nicht nachkommt, oder
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung zuwiderhandelt.
(2) Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses
Gelegenheit
zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des
ihm zur Last
gelegten Handelns zu rechtfertigen.
(3) Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung
zuzustel-
len.
(4)
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Schiedsgericht seiner Sportart
oder
des Kreissportbundes Goslar zulässig, das endgültig entscheidet.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlüssen
der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur
Mitglieder über 18 Jahre berechtigt,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen
Bestim-
mungen zu benutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in
allen
Abteilungen aktiv auszuüben,
d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall
zu ver-
langen.
§
11
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet
a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V.,
der
letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit das Mitglied deren
Sportart
ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen
zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge
zu entrich-
ten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften
mitzuwirken, an
deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.
Organe der Vereins
§ 12
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat
Mitgliederversammlung
§ 13
Zusammentreten und Vorsitz
(1) Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden
Rechte werden in der Mit-
gliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.
(2) Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Die
Übertragung des Stimm-
rechts ist nicht zulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit
zu gestatten.
(3) Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal als sogenannte
Jahreshauptversamm-
lung zwecks Beschlußfassung über die in § 14 genannten
Aufgaben einberufen werden.
Die Einberufung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden durch Aushang im
Vereinskasten
unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer
Einberufungsfrist
von mindestens einer Woche.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung
beim Vereins-
vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift
einzuberufen,
wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es
unter Angabe
der Gründe schriftlich beim ersten oder zweiten Vorsitzenden beantragen.
(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende
oder sein Vertre-
ter. Das Verfahren der Beschlußfassung richtet sich nach den §§
22 und 23.
§
14
Aufgaben
(1) Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen
Vereinsange-
legenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß einem anderen
Organ übertragen ist.
(2) Seiner Beschlußfassung unterliegt insbesondere
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
c) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern, wobei einer bei Wiederwahl
aus-
scheiden muß
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) die Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für
das kommende
Geschäftsjahr
f) die Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der
Geschäfts-
führung
g) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlußfassung
über die
Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel
§
15
Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende
Punkte zu um-
fassen:
a) Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten,
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,
c) Beschlußfassung über die Entlastung,
d) Neuwahlen,
e) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr.
Vorstand
§ 16
Vereinsvorstand und Vertretungsberechtigung
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) den Abteilungsleitern, die von den Abteilungen gewählt und von
der Jahres,
hauptversammlung bestätigt werden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung
für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich jedoch nur aus dem
ersten Vorsitzende,
dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer zusammen.
(3) Der erste Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt.
Der zweite Vorsitzende ist nur gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer
vertretungsberechtigt.
§
17
Pflichten und Rechte des Vorstandes
A) Aufgaben des Gesamtvorstandes:
(1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften
der Satzung und
nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten
Beschlüsse zu führen.
(2) Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger
dauernder Behin-
derung von Mitgliedern der Vereinsorgane deren verwaistes Amt bis zur
nächsten Jah-
reshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
B) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
(3) Der erste Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen,
beruft hierzu ein und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung
des Vorstan-
des und aller Organe außer über die des Ehrenrates. Er unterzeichnet
die Sitzungspro-
tokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle
wichtigen und
verbindlichen Schriftstücke.
(4) Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfalle
in allen
vorbezeichneten Angelegenheiten.
(5) Der Kassenwart führt die Mitgliederlisten, verwaltet die Vereinskassengeschäfte
und
sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen
nur auf schriftliche Anwei-
sung des ersten Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand
und die gesicher-
te Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision
sind alle Aus-
gaben durch Belege, die vom ersten Vorsitzenden anerkannt sein müssen,
nachzuwei-
sen.
(6) Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr
des Vereins und
kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung
des ersten
Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen
die Protokolle, die er
zu unterschreiben hat.
(7) Die Aufgaben der Abteilungsleiter sind bereits unter § 5 (2)
genannt.
Ehrenrat
§ 18
Der Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie
zwei Ersatz-
mitgliedern.
(2) Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden,
sollen nach Möglich-
keit über 40 Jahre alt und müssen mindestens fünf Jahre
Mitglied des Vereins sein.
(3) Sie werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
§
19
Aufgaben des Ehrenrates
(1) Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten
und Satzungsverstöße
innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit
in Zusammen-
hang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines
Fachverbandes gege-
ben ist.
(2) Er beschließt ferner über den Ausschluß von Mitgliedern
gemäß § 9
(3) Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt
nach mündlicher
Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde,
sich
wegen der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
(4) Er darf jedoch folgende Strafen selbständig verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monate
d) Ausschluß aus dem Verein
(5) Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich
mitzuteilen und
zu begründen.
(6) Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 9
genannten Berufung.
Kassenprüfung
§ 20
Kassenprüfer
(1) Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden
Kassenprüfer
haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine ins Einzelne gehende
Kassen-
prüfung vorzunehmen.
(2) In der Jahreshauptversammlung haben sie über das Ergebnis zu
berichten.
Allgemeine
Schlußbestimmungen
§ 21
Verfahren der Beschlußfassung aller Organe
(1) Sämtliche Organe sind beschlußfähig ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
(2) Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie sieben Tage
vor dem Versammlungs-
zeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Vereinskasten durch den
Versamm-
lungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt
unberührt.
(3) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der erschienenen Stimm-
berechtigten gefaßt. Bei Stimmengleicheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen
zur Tagesordnung bis zwei
Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13
bleibt unberührt.
Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung
eines besonderen Beschlus-
ses der Versammlung.
(5) Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen,
welches am Schluß vom Ver-
sammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben
ist. Das Protokoll
muß Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten
Anträge und das Ab-
stimmungsergebnis enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind besonders
hervorzuheben.
§
22
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine
Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Die Auflösung des Vereins kann eine Mehrheit von vier Fünftel
der stimmberechtigten
Mitglieder herbeiführen.
§
23
Vermögen des Vereins
(1) Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen
Vermögensgegen-
stände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht
ein Anspruch
hierauf nicht zu.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen
an die Stadt Seesen.
Die hat es zugunsten des Sportes im Ortsteil Kirchberg zu verwenden.
§
24
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Kirchberg,
im Januar 1990

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